Die steuerlichen Regelungen in Deutschland unterliegen regelmäßigen Änderungen: Das Wachstumschancengesetz war im Jahr 2024 ein gutes Beispiel hierfür. Das zweite Jahressteuergesetz 2024 bringt nun zum neuen Jahr wieder einige Anpassungen mit sich, derer sich Unternehmer bewusst sein sollten. Die größte Neuerung ist sicherlich die Einführung der E-Rechnungspflicht, über die wir an dieser Stelle schon häufiger berichtet haben. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die Sie im Jahr 2025 berücksichtigen sollten.
Was ist das Jahressteuergesetz?
Das Jahressteuergesetz ist ein regelmäßiges Gesetzgebungsverfahren, das Anpassungen und Neuerungen im Steuerrecht umfasst. Ziel dieser Gesetzesreform ist es, steuerrechtliche Regelungen zu aktualisieren und an neue wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Auch im Jahr 2025 gibt es mehrere Änderungen, die insbesondere die Umsatzsteuer betreffen und für Unternehmer relevant sind.
Die E-Rechnung ist da
Am 1. Januar 2025 beginnt die schrittweise Einführung der E‑Rechnungspflicht für alle B2B-Geschäfte in Deutschland. Im Zuge dessen sind Unternehmen und Selbstständige ab 2025 dazu verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können.
Für die Erstellung und den Versand von E-Rechnungen gelten längere Übergangsfristen: Ab 2027 gilt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 800.000 €, bis schließlich ab 1. Januar 2028 alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen ausstellen müssen.
Alle Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben und Fristen sowie wertvolle Tipps zur Vorbereitung auf das neue Rechnungsformat erhalten Sie in diesem Beitrag und unserem YouTube-Video zum Thema E-Rechnung.
Verkürzte Aufbewahrungsfristen
Bislang mussten Rechnungen nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG 10 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist wurde im Bürokratieentlastungsgesetz auf 8 Jahre verkürzt.
Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung, die es Unternehmen ermöglicht, von der Umsatzsteuer befreit zu bleiben, erfährt durch das Jahressteuergesetz 2025 ebenfalls Anpassungen. Ab dem neuen Steuerjahr werden die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer angehoben. Das bedeutet für Sie:
Die Umsatzgrenze, bis zu der Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erheben müssen, wird für das aktuelle Jahr von 50.000 auf 100.000 EUR erhöht. Im Vorjahr darf der Umsatz anstelle von bisher 22.000 EUR nun bei maximal 25.000 EUR liegen.
Neu ist hierbei allerdings, dass es sich bisher bei dem Wert für das aktuelle Jahr um eine Umsatzprognose handelte, die man zu Jahresbeginn erstellen muss. Aus dieser Prognose wird mit den 100.000 EUR nun ein fester Wert. Wird dieser überschritten, hat umgehend, auch unterjährig, ein Wechsel in die Regelbesteuerung zu erfolgen.
Wenn Sie bisher knapp unter der alten Grenze lagen, haben Sie nun mehr Spielraum, ohne sofort in die Umsatzsteuerpflicht zu rutschen. Für bestehende Kleinunternehmer bietet dies eine Gelegenheit zur Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit, ohne direkt eine zusätzliche Steuerlast zu tragen.
Ebenfalls neu für Kleinunternehmer ist der Wegfall des bisher notwendigen „Nullmeldung“ als Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Diese ist ab jetzt nur noch erforderlich, wenn es steuerlich relevante Umsätze gab, was beispielsweise bei Auslandsgeschäften der Fall sein könnte.
Änderungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Eine der zentralen Neuerungen im Jahressteuergesetz 2024 betrifft die Meldefristen und die Verfahren zur Umsatzsteuervoranmeldung. Ab 2025 werden die Anforderungen an die elektronischen Meldungen verschärft, und es wird vermehrt auf digitale Prozesse gesetzt. Für Unternehmer bedeutet dies:
Bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von weniger als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) ist eine Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung möglich, in diesem Fall muss ein Unternehmen nur noch eine Jahresmeldung einreichen.
Liegt die Vorjahresschuld über 2.000 EUR, aber noch unter 9.000 EUR (bisher über 1.000 EUR aber unter 7.500 EUR), ist die Voranmeldung vierteljährlich einzureichen.
Erst wenn die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr über 9.000 EUR (bisher 7.500 EUR) lag, muss die Voranmeldung monatlich erfolgen.
Mehr Zeit für die Steuererklärung durch Steuerberater
Wenn Ihre Steuererklärung 2024 von einem Steuerberater eingereicht wird, profitieren Sie von einer verlängerten Frist. Sie müssen diese dann erst bis zum 30. April 2026 abgegeben haben. Machen Sie die Erklärung selbst, haben Sie hierfür nur bis zum 31. Juli 2025 Zeit.
Einkommenssteuer: Grundfreibetrag wird angehoben
Rückwirkend zum 01. Januar 2024 wurde der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer angehoben – und zwar auf 11.784 EUR. Hierbei handelt es sich um den Wert, bis zu dem Einkommen nicht besteuert wird.
Eine erneute Erhöhung gilt für das Jahr 2025. Der Grundfreibetrag liegt nun bei 12.096 EUR.
Erhöhung der Grenze für Minijobs
Durften Minijobber bisher maximal 538 EUR pro Monat verdienen, steigt dieser Wert im Jahr 2025 auf 556 EUR.
Der Grund hierfür die direkte Koppelung von Minijobs an den Mindestlohn, der ebenfalls angehoben wurde: Von 12,41 EUR pro Stunde auf 12,82 EUR.
Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sinkt
Wenden Landwirte die sog. Durchschnittssatzbesteuerung an, profitieren Sie von einem geringeren Satz. Bis zum 6. Dezember 2024 lag dieser bei 9%, ab diesem Datum wurde er auf 8,4% gesenkt und seit dem 1. Januar 2025 beträgt er nur noch 7,8%.
Sind Sie auf die Änderungen vorbereitet?
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt viele wichtige Änderungen für Unternehmer, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Von neuen Meldefristen über angepasste Umsatzgrenzen bis hin zu Änderungen bei der Besteuerung internationaler Dienstleistungen und Warenlieferungen – es gibt viele Aspekte, die Sie im Blick behalten sollten.
Um optimal vorbereitet zu sein, empfehlen wir Ihnen:
- Überprüfen Sie Ihre Buchhaltungsprozesse und stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Fristen und Meldepflichten einhalten.
- Analysieren Sie Ihre Umsätze, um zu ermitteln, ob die neue Kleinunternehmerregelung für Sie relevant ist.
- Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater, von welchen Regelungen Sie betroffen sind.
Mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung können Sie die neuen Herausforderungen des Jahressteuergesetzes 2025 erfolgreich meistern.
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