One-Stop-Shop (OSS)

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Lesezeit: ca. 3 Minuten
08. Juli, 2021

Im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform wurde der One-Stop-Shop (OSS)

zur Vereinfachung der Steuermeldung eingeführt.
Was diese zentrale Stelle leistet und welche Unternehmer nicht davon profitieren, erläutern wir gerne.


  • Definition: Was ist der
    One-Stop-Shop?

    Der Begriff One-Stop-Shop, abgekürzt OSS, steht ganz allgemein für eine zentrale Stelle, bei der alle bürokratischen und steuerlichen Schritte zusammenlaufen. Der OSS von dem hier die Rede ist, bezieht sich auf die EU-Mehrwertsteuerreform und damit auf das sogenannte E-Commerce-Paket, mit dem die Erhebung der Umsatzsteuer innerhalb der EU vereinfacht werden soll.

  • Eine steuerliche Registrierung in jedem EU-Land entfällt somit. Die Steuern werden über eine zentrale Stelle in das entsprechende Bestimmungsland abgeführt.

Die Ziele des E-Commerce-Paktes


Der gesamte E-Commerce-Pakt zielt in erster Linie darauf ab, den Austausch der Steuerbehörden der verschiedenen EU-Mitgliedsländer zu vereinfachen, um damit im Idealfall Steuerbetrug zu vermeiden. Doch auch für Händler hat der OSS klare Pluspunkte:

Dank einer 

  • einheitlichen Lieferschwelle von 10.000 Euro Nettowarenwert,
  • für alle EU-Länder kumuliert,
  • müssen alle Sendungen im Business-to Customer-Geschäft (B2C)
  • im Bestimmungsland versteuert werden.

Das hat einen ganz klaren Vorteil für Unternehmer, denn bisher mussten unterschiedliche Lieferschwellen und unterschiedliche Termine für die Umsatzsteuer beachtet werden.

Mit dem One-Stop-Shop soll dies nun der Vergangenheit angehören. Unternehmen, die an Verbraucher im EU-Binnenmarkt liefern und deren Warenexport oder Dienstleistungsexport über dem Schwellenwert von 10.000 Euro liegt, versteuern die Lieferung nun an einer zentralen Stelle.

OSS Umsatzsteuer-Regelung


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OSS Umsatzsteuer-Regelung alt
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OSS Umsatzsteuer-Regelung neu

Mini-One-Stop-Shop


Mini-One-Stop-Shop als Vorläufer des OSS

Ein ähnliches Verfahren gibt es bereit für elektronische Dienstleistungen, den Mini-One-Stop-Shop (MOSS).
Über MOSS konnte man bisher jedoch nur folgende Leistungen melden:

  • elektronisch übermittelte Dienstleistungen

  • Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsleistungen

    • Der OSS wird daher das bereits bestehende MOSS-Verfahren, das nur für digitale Dienstleitungen gilt, um Waren und andere Dienstleistungen erweitern.

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    One-Stop-Shop: 3 verschiedene Regelungen


    Was ist der Unterschied zwischen einer Reklamation & Beschwerde

    Im Rahmen des One-Stop-Shop gibt es gleich drei verschiedene Regelungen:

    • Nicht-EU-Regelung: Sie finden diese Vorschrift in Paragraf § 18i UStG-E. Die Regelung besagt, dass es für Unternehmer aus einem Drittland möglich ist, alle Leistungen, die sie an einen Nicht-Unternehmer erbracht haben, über den One-Stop-Shop zu melden.

    • Einfuhrregelung: Unternehmer können künftig Lieferungen im Wert von bis zu 150 Euro über den sogenannten Import-One-Stop-Shop (IOSS) melden. Dies ist in Paragraf § 18 UStG-E geregelt. Halten Sie dabei alle Vorgaben ein, sind diese Sendungen steuerfrei.

    • EU-Regelung: In Paragraf i§ 18j UStG-E ist zu lesen, was unter dieser Vorschrift zu verstehen ist. Wichtig hierbei vor allem für Onlinehändler: Sogenannte Innergemeinschaftliche Verbringungen können nicht über OSS gemeldet werden. Das bedeutet, dass Unternehmer, die Fulfillment-Strukturen mit Warenumlagerung innerhalb der EU betreiben, wohl oder übel ihr Warenlager in den unterschiedlichen Mitgliedsländern registrieren müssen.

    Nachteile des OSS


    FAQ

    Gerade dieser letzte Punkt sorgt schon vor dem Start des OSS für Probleme, denn damit ist das System im Prinzip schon veraltet, bevor es überhaupt richtig startet. Händler, die auf grenzüberschreitende Fulfillment-Strukturen setzen (beispielsweise mittels Amazon PAN EU-Lagerung), können die Vorteile des OSS nur bedingt nutzen, da eine lokale Registrierung unumgänglich ist.

    Noch dazu ist die Frage nach den Vorsteuerbeträgen im EU-Ausland bisher nicht abschließend geklärt. Aktuell sieht es danach aus, dass offene Guthaben nur im betreffenden Mitgliedsstaat eingefordert werden können. Dies würde wiederum mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergehen.

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