Wenn Sie in Deutschland auf Amazon, eBay oder anderen Marktplätzen handeln, benötigen Sie gemäß dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen “Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet” eine „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG” (in Kurzform auch häufig Erfassungsbescheinigung genannt), die Sie dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung stellen müssen.
Hintergrund ist, dass die Betreiber von Marktplätzen in die Haftung genommen werden, falls Händler ihre steuerlichen Pflichten in Deutschland nicht nachkommen. Die Haftung der Betreiber greift bei Unternehmern, die im Drittland ihren Sitz haben ab dem 1. März 2019 und bei Unternehmern, die im Inland oder im EU-/EWR-Raum ihren Sitz haben, ab dem 1. Oktober 2019.
Der Marktplatzbetreiber kann ggf. aber auch eigene Fristen vorgeben, bis wann die Formulare eingereicht werden müssen. Amazon und ebay haben bereits eine Funktion geschaffen, um die Bescheinigung dort hochzuladen.
Bescheinigung bei Amazon hochladen
Bescheinigung bei ebay hochladen
Die Erfassungsbescheinigung können Sie bei der Finanzverwaltung beantragen. Hierzu können Sie das folgende Formular nutzen:
Edit: AUFSCHUB DER FRIST ZUM 15. APRIL 2019
Viele ungünstige Umstände sind nun zusammen gekommen, wie zum Beispiel die Bearbeitung des Antrags in Papierform. Dazu kommt, dass sich in den vergangenen Monaten die Zahl der chinesischen Händler, die sich beim Finanzamt Neukölln registriert haben, quasi explodiert ist. Inoberhalb nur eines Jahres ist die Zahl chinesischer Online Händler mit einer deutschen USt-ID von 700 auf knapp 12.000 angestiegen. Das ist ein Plus von 1700%! Dieser Masse an Anfragen war das Finanzamt mit seinen Mitarbeitern schlichtweg nicht gewachsen.