Damit Sie wie immer bestens auf das kommende Jahr 2024 vorbereitet sind, haben wir die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Unternehmer einmal für Sie zusammengefasst. Hinzu kommen einige weitere Änderungen, die jedoch vor allem auch private Haushalte betreffen und daher hier weniger ausführlich behandelt werden.
Das Wichtigste für Sie jedoch im Voraus: easybill steht Ihnen auch in 2024 weiterhin unterstützend zur Seite und wird mit sicherlich vielen neuen Features Ihren Unternehmensalltag weiter erleichtern.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wachstumschancengesetz in aller Munde
- Anhebung des Freibetrages für Arbeitnehmer-Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
- Anhebung für Verpflegungspauschalen
- Anpassung Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
- Steueranpassungen für den E-Commerce
- Steuersenkung in der Gastronomie
- Neuerungen für die Buchhaltungspflicht
- Ausblick auf die E-Rechnung
Das Wachstumschancengesetz in aller Munde
Bislang ist es noch ein Entwurf der deutschen Regierung, jedoch sind einige der folgenden Inhalte bereits bekannt. Das Gesetz selbst soll ggf. noch per Entscheid im Dezember bewilligt werden. Vor allem im Hinblick auf die Entwicklung der E-Rechnung im B2B-Bereich ergeben sich einige interessante Neuerungen, die wir Ihnen vorstellen möchten.
Anhebung des Freibetrages für Arbeitnehmer-Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
Bisher gab es hier einen zugelassenen, steuerfreien Betrag von 110,-Euro für Arbeitnehmer. Zum 01.01.2024 wird dieser Betrag nun auf 150,-Euro angehoben. Wenn Sie für 2024 nun Ihre Betriebsfeiern planen, achten Sie vor allem auf die Voraussetzungen, wann eine Feierlichkeit tatsächlich als Betriebsfeier deklariert werden kann und wann nicht.
Bei Ihren angestellten Arbeitnehmern, deren Begleitungen oder Arbeitnehmern in Arbeitszeitüberlassung sowie Leiharbeitern kommt es jedoch sicher gut an, wenn Betriebsveranstaltungen weiterhin stattfinden können, weil die Finanzierung für Unternehmer noch ein wenig attraktiver gestaltet wird.
Anhebung für Verpflegungspauschalen
Für die Abwesenheit von Wohnung oder erster Arbeitsstätte des Arbeitnehmers konnte bisher eine Verpflegungspauschale von 28,-Euro geltend gemacht werden. Auch hier gibt es eine Anpassung zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der Betrag soll ab Anfang 2024 auf 30,-Euro angehoben werden.
Anpassung Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Auch die Unternehmer sollen natürlich beim Wachstumschancengesetz nicht zu kurz kommen. Vielen Anpassungen sind für die deutsche Wirtschaft und die Unternehmen mit Standort Deutschland mit großen Auswirkungen verbunden. So auch die Anpassung der Grenze für GWGs. Denn bislang galt ein Grenzwert von 800,-Euro für angeschaffte Wirtschaftsgüter. Um die zukünftige Anschaffung für Unternehmen noch attraktiver zu gestalten, wird der Grenzwert auf 1.000,-Euro angehoben.
Hinzu kommen dann die verschiedenen Möglichkeiten diese Wirtschaftsgüter abschreiben zu können. Prüfen Sie doch direkt einmal, ob es sich auch für Sie und Ihr Unternehmen lohnen würde.
Steueranpassungen für den E-Commerce
Da einige EU-Länder zum 01.01.2024 ebenfalls Steueranpassungen vornehmen, sind Sie vor allem dann betroffen, wenn Sie im E-Commerce aktiv sind. Im Zeitalter des OSS und einem internationalen Verkauf ist daher davon auszugehen, dass fast alle Onlinehändler von folgenden Steuersatz-Änderungen betroffen sein werden:
- Österreich (AT): Zur Förderung von Photovoltaikanlagen wird ein sogenannter Nullsteuersatz neu eingeführt.
- Malta (MT): es wird ein vollständig neuer ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 12% für bestimmte Dienstleistungen eingeführt. Prüfen Sie hier, ob Sie betroffen sind.
- Tschechien (CZ): Es wird ein neuer ermäßigter Steuersatz von 12% eingeführt. Hierdurch entfallen jedoch der ermäßigte und auch stark-ermäßigte Steuersatz von 15% und 10%. Außerdem wird auch hier ein Nullsteuersatz eingeführt. Auch hier sollten Sie prüfen, ob Ihre Artikel betroffen sind.
- Luxemburg (LU): Die temporäre Steuersenkung endet zum 31.12.2023 und Luxemburg kehrt ab 01.01.2024 wieder zurück zu den bisherigen Steuersätzen (Regelsteuersatz 17%, ermäßigte Steuersätze von 3% und 8%).
- Estland (EE): Der aktuelle Regelsteuersatz wird von 20% auf 22% angehoben.
Steuersenkung in der Gastronomie
Bislang galt ein reduzierter Steuersatz in der Gastronomie befristet bis Ende 2023, um nach der Corona-Krise vielen Betrieben wirtschaftlich unter die Arme zu greifen. Diese Reduzierung wird nun ab dem 01.01.2024 eingestellt werden. Die Gastronomie-Branche kehrt zurück zum regulären Steuersatz von 19% sofern die Speisen vor Ort verzehrt werden. Werden Speisen zum Mitnehmen bestellt, werden weiterhin 7% angewandt.
Neuerungen für die Buchhaltungspflicht
Auch im Bereich der Buchhaltung, bzw. der Buchhaltungspflicht wird es im kommenden Jahr eine Neuerung geben. Die aktuelle Regelung sieht es vor, dass bei einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro und mehr, die Pflicht zur Buchhaltungsführung besteht. Dieser Grenzwert wird nun angehoben auf jeweils 800.000 Euro und 80.000 Euro Gewinn. Ziel ist es den bürokratischen Aufwand zu minimieren und auch der Kostenfaktor, durch Steuerberater und Co. kann noch weiter eingespart werden. Für kleine und mittelständische Unternehmen kann dies für erhebliche Einsparungen sorgen.
Wenn Sie dann auch noch zusätzlich auf moderne Software im Bereich Buchhaltung oder der reinen Rechnungserstellung setzen, ist das quasi schon die halbe Miete. easybill unterstützt Sie bei der Verwaltung von Rechnungen, Angeboten, Lieferscheinen und vielem mehr. Auswertungen und Exporte, vor allem der DATEV Export, erleichtern Ihnen den Arbeitsalltag und die schnelle Übermittlung aller relevanten steuerlichen Daten an Ihren Steuerberater.
Ausblick auf die E-Rechnung
Zwar ist noch keine Neuerung im Bereich E-Rechnung für 2024 geplant, jedoch sollten Sie das kommende Jahr für sich und Ihr Unternehmen nutzen, um sich ausreichend vorzubereiten. Ab 2025 geht es dann los mit der E-Rechnung, wenn auch in mehreren Schritten. Geplant ist bislang, dass in 2025 lediglich der Erhalt von E-Rechnungen für Unternehmen möglich sein muss. Erst ab 2026 bzw. 2027 wird es dann weitere Vorgaben zur Erstellung von E-Rechnungen geben. easybill hält Sie natürlich auf dem Laufenden, vor allem wenn sich hier zwischenzeitlich neue Erkenntnisse ergeben.
Schon jetzt können elektronische Rechnungen im ZUGFeRD- und XRechnungs-Format in easybill erstellt werden. Aufträge an öffentliche Institutionen und Behörden verlangen bereits eine E-Rechnung. In easybill legen Sie wie gewohnt eine reguläre Rechnung an und überlassen der Software die Generierung des elektronischen Formats. Klingt zu einfach in Ihren Ohren? Ist es tatsächlich! Überzeugen Sie sich selbst und werfen Sie direkt einmal einen Blick in den easybill-Account.
Lesen Sie außerdem:
Machen Sie Schluss mit Ratlosigkeit: Wir erklären Ihnen Fachbegriffe in easybill
E-Rechnungspflicht für Handwerker: Das Wichtigste zur Umstellung ab 2025
Wechsel von Kleinunternehmer auf Regelbesteuerung (Hilfe-Center)