Warum sollte man durch Fälligkeiten Angebote zeitlich begrenzen?
Wenn Sie Angebote schreiben, ist es sinnvoll, die Gültigkeitsdauer zeitlich zu begrenzen. Nutzen Sie Fälligkeiten für Ihre Angebote. So bekommen Sie im Regelfall eine schnellere Rückmeldung Ihrer Kunden und müssen sich nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden halten.
Mit easybill ist das auf einfache Art und Weise möglich. Mehr dazu finden Sie in unserem Hilfe-Center unter dem Punkt Gültigkeitsdauer für Angebote.
Das Setzen von Fristen ist hilfreich, falls sich beispielsweise Ihre Einkaufskonditionen, die der Kalkulation zugrunde liegen, ändern sollten, was Einfluss auf Ihre Gewinnspanne hätte.
Angebote mit einer Gültigkeitsdauer zu versehen ist auch rechtlich kein Problem. Es handelt sich bei Angeboten rechtlich gesehen um einen Antrag, also eine Willenserklärung, die alle vertragsrelevanten Daten enthält. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Empfänger sein Einverständnis erklärt. Ein Angebot kann also mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden.
Ist der Empfänger zwar im Grundsatz mit dem Angebot einverstanden, hat aber noch Änderungswünsche zu einzelnen Bestandteilen, handelt es sich hierbei um ein Gegenangebot. Sie entscheiden dann selbst, ob Sie diesem zustimmen – es käme dann auch hier zum Vertragsschluss – oder ob Sie ablehnen und das Angebot damit hinfällig ist.
Lehnt der Empfänger Ihr Angebot ab, sind Sie nicht mehr an dieses gebunden und es entstehen keine rechtlichen Folgen.
Was passiert mit Angeboten ohne zeitliche Begrenzung?
Hierzu müssen wir einen Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch werfen. Dort findet sich die Antwort in §147, wo zwischen Anträgen an Anwesende und solche an Abwesende unterschieden wird.
Anträge an Anwesende, das sind solche Angebote, die im persönlichen Gespräch oder telefonisch unterbreitet werden, können nur sofort angenommen werden. Hier besteht keine weitere Bindung.
Von Anträgen an Abwesende wird bei schriftlich unterbreiteten Angeboten gesprochen. Die mit easybill geschriebenen und per Post, Fax oder E-Mail versendeten Angebote, fallen also hierunter. Der Gesetzgeber hat Folgendes festgelegt:
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Was sind aber diese „regelmäßigen Umstände„, von denen hier die Rede ist? Das ist leider pauschal nicht zu sagen und hängt von der Komplexität eines Angebotes ab. Es lässt sich aber sagen, dass Angebote ohne Angabe einer Frist nicht unbegrenzt gültig sind.
Handelt es sich um ein einfaches Angebot mit wenigen Bestandteilen wie die Lieferung einer bestimmten Ware, können Sie davon ausgehen, dass Sie hier im Höchstfall für einige Tage an das Angebot gebunden sind.
Anders sieht es bei aufwendigeren Angeboten aus, die der Empfänger erst einmal detailliert prüfen muss, die Abstimmung mehrerer Abteilungen erforderlich ist oder externe Dienstleister involviert sind. Die Annahmefrist kann hier mehrere Wochen, in Ausnahmefällen bei sehr komplexen Aufträgen auch einige Monate, betragen.
Sie möchten mehr Informationen zum Erstellen von Angeboten mit easybill? In unserem Hilfe-Center werden Sie fündig: