Innergemeinschaftliche Lieferung

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Lesezeit: ca. 4 Minuten
08. Juli, 2021

Unternehmer oder Freiberufler stellen sich häufig die Frage: was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Und was gilt es dabei zu beachten?

Die wichtigsten Informationen zum Thema gibt es hier.


  • Innergemeinschaftliche Lieferung: Was ist das?

    Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen von Waren und Produkten zwischen den Mitgliedsländern der EU von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt damit nur noch für diejenigen Produkte an, die aus einem Land stammen, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

  • Die gesetzlichen Grundlagen der innergemeinschaftlichen Lieferung finden sich gleich in mehreren Paragrafen. Interessierte können sich hier über die Gesetzeslage informieren:

    • Paragraf 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Paragraf 6a UStG
    • Paragrafen 17a bis 17c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
    • Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE), der Hinweise zur Auslegung der Rechtsvorschriften gibt.

Unser Tipp für Sie


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Sie sollten peinlichst genau darauf achten, dass Ihnen keine Fehler bei der innergemeinschaftlichen Lieferung passieren. Erkennt das Finanzamt die Belege oder die Voraussetzungen nicht an, droht Ihnen eine Nachzahlung.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung


Der große Vorteil der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass man auf die Lieferung keine Umsatzsteuer zahlt. Von diesem Vorteil können Unternehmer und Freiberufler jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind:

  • 1

    Unternehmen oder Freiberufler

    Das Gewerbe oder das Unternehmen ist offiziell angemeldet. Nur Unternehmer und Freiberufler können von der umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung profitieren.

  • 2

    Innerhalb der EU

    Das Produkt oder die Ware wird zwischen Mitgliedsländern der Europäischen Union gehandelt und unterliegt im Ursprungsland der Umsatzsteuer.

  • 3

    Nachweis

    Es muss ein Nachweis über den Versand vorliegen.
  • 4

    Geschäftstätigkeit als Grundlage

    Das Produkt oder die Ware wird im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens geliefert oder angenommen. Es geht nicht, dass Unternehmer bestimmte Waren privat ins Ausland verschicken und dafür keine Umsatzsteuer zahlen. Auch der umgekehrte Weg, dass Unternehmer oder Freiberufler sich Waren privat aus dem Ausland schicken lassen und dafür keine Umsatzsteuer zahlen wollen, ist ausgeschlossen. Ausnahme von dieser Regelung: Der Erwerb eines Neuwagens. Hier gelten die Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferung auch für Privatpersonen.

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Außerdem sollten Unternehmer und Freiberufler auf folgende Dinge achten:

  • Nachweis: Sowohl ein Beleg-, als auch ein Buchungsnachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung muss vorhanden sein. Die Belege werden nur dann akzeptiert, wenn sie im Original vorliegen.

  • Nachweispflicht: Das Finanzamt möchte einen Nachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung sehen. Unternehmer und Freiberufler sind dazu verpflichtet nachzuweisen, dass sie die nötigen rechtlichen Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mitbringen.

  • Registrieren und steuerfreie Rechnung erstellen

Checkliste: Innergemeinschaftliche Lieferung


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Das gilt für die innergemeinschaftliche Lieferung

Wenn Sie sicher gehen wollen, bei der innergemeinschaftlichen Lieferung keine wichtigen Details zu vergessen, empfehlen wir die Checkliste der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Die wichtigsten Punkte haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Sind die Waren oder Produkte in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit?

  • Liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

  • Haben Sie auf die Vorgaben für Belege und Buchungen geachtet, die das Finanzamt verlangt?

  • Enthält die Ausgangsrechnung alle Pflichtangaben, die eine Rechnung über innergemeinschaftliche Leistungen enthalten muss? Dazu gehören:

    • Die USt-Nr. des Rechnungsempfängers
    • Hinweis auf Befreiung von der Umsatzsteuer wegen innergemeinschaftlicher Lieferung

  • In welcher Währung rechnet der Lieferant seine Leistungen ab?

  • Wurden die Bemessungsgrundlagen beachtet?

  • Ist Vorsteuerabzug möglich?

Innergemeinschaftliche Lieferung und Zusammenfassende Meldung (ZM)


Zu den Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt gehört die Zusammenfassende Meldung (ZM). Im Rahmen dieser Meldungen müssen Unternehmer und Freiberufler auflisten, wie hoch die Umsätze in anderen EU Ländern waren. Die Umsätze für Waren und die Umsätze für Dienstleistungen müssen in der ZM streng voneinander getrennt werden.

Mithilfe der Zusammenfassenden Meldung kann das Finanzamt überprüfen, ob der Empfänger der Ware oder Dienstleistung diese korrekt in seinem Land versteuert hat. Dazu übermittelt das deutsche Finanzamt die angegebenen Daten an die Finanzämter der betroffenen Mitgliedsstaaten.

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